Glossar

Textform

Eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung mit Nennung des Erklärenden – etwa eine E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht nötig.

Textform ist in § 126b BGB geregelt. Eine Erklärung muss lesbar sein, den Namen des Erklärenden nennen und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist – anders als bei der Schriftform – nicht erforderlich.

Für Verbraucher ist das eine Erleichterung: Eine Kündigung per E-Mail oder über ein Formular erfüllt die Textform. Wichtig bleibt die Nachweisbarkeit, also die Bestätigung des Eingangs.

Verlangt ein Anbieter für die Kündigung eine Unterschrift oder einen Brief, lohnt ein Blick in die Bedingungen: Für Verträge, die seit Oktober 2016 geschlossen wurden, dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen dafür höchstens die Textform verlangen.

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